Zutrittsverbote bei öffentlichen Tanzvergnügen
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Es gab im Jahre 1909 einige Zutrittsverbote bei öffentlichen Tanzvergnügen, welche in der Stadt Meißen genau geregelt waren. Eventuelle Zuwiderhandlungen waren damals sogar unter Strafe gestellt. Im Tanzregulativ für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen mit Ausnahme der Städte mit revidierter Städteordnung standen noch weitere Regelungen bei „Oeffentlichen Tanzvergnügen“, „Nichtoeffentlichen Tanzvergnügen“, „Masken- und Kostümbälle“ und „Anderer Lustbarkeiten“. Das Tanzregulativ umfasste 40 Paragraphen.[1]
Verordnung über Zutrittsverbote
Im Jahre 1909 war per Verordnung genau geregelt wer Tanzvergnügen, Masken- und Kostümbälle besuchen durfte und wer nicht. Die Ortsbehörde sowie die Gendarmerie der Stadt hatte die ergangene Verordnung durchzusetzen und war befugt sich von der Einhaltung direkt vor Ort zu überzeugen. Der Zutritt war verboten:
- Kindern, Mädchen vor erfülltem 16., jungen Männern vor erfülltem 17. Lebensjahre, sowie Lehrlingen und Fortbildungsschülern, diesen allen auch dann, wenn sie sich in Begleitung Erwachsener befinden.
- Personen, welche öffentliche Armenunterstützung beziehen.
- Säumige Abgabenpflichtige, denen der Besuch von Schank- und Tanzstätten nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. April 1884 untersagt ist.
- Allen unter Polizeiaufsicht stehenden Personen.
Zudem galt das Verbot für Personen, welche nach Auffassung der Behörden, dem Trunke ergeben sind oder einen liederlichen Lebenswandel hatten. Maskierten oder auch verkleideten Personen – außer auf speziell ausgewiesenen Masken- und Kostümbällen – war es ebenfalls verboten die öffentlichen Tanzstätten zu besuchen. Solche Personen waren sofort abzuweisen, im Weigerungsfalle auch zwangsweise zu entfernen und einer Bestrafung zuzuführen.
Zuwiderhandlungen
Bei eventuellen Zuwiderhandlungen wurde empfindlich bestraft. Sämtliche Einnahmen daraus flossen damals der jeweiligen Ortsarmenkasse zu. Es konnten Geldstrafen von 150 Mark gegen den Betreffenden und den Wirt verhangen werden. Dem Wirt entzog man im Widerholungsfalle die Erlaubnis zum Abhalten von Tanzbelustigungen entweder auf Zeit oder für immer.[2]
Die Bekanntmachung 162 wurde im Meißner Tageblatt Nr. 105 vom 8. Mai 1909 veröffentlicht.
Literatur
- Meißner Tageblatt Nr. 105 vom 8. Mai 1909.
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 227 bis 240.
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 237.