Wegweiser waren ab 1894 an den Kreuzungen anzubringen

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Wegweisersäule bei Willsdruff.

Entsprechende Wegweiser waren ab 1894 an den Kreuzungen anzubringen. Binnen vier Wochen waren auch in der Altstadt von Meißen die Wegweiser nach der Grundlage der „Mittelbachschen Orts- und Entfernungskarte deutlich lesbar aufzustellen. Die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen gab dazu am 27. Mai 1894 die Bekanntmachung Nr. 237 heraus.

Hintergründe

Da an vielen Orten im Bezirk entsprechende Wegweiser fehlten oder nicht den aktuellen Bestimmungen entsprachen, wurden die Ortsbehörden veranlasst, diese Mängel, binnen Frist, zu beseitigen. Es mussten nun auch Feldwege vor Ort bezeichnet sein.

Bekanntmachung

Demnach waren die Wegweiser grundsätzlich an den Punkten anzubringen, wo sich Wege kreuzen und wo sich Kommunikationswege voneinander trennen. Es waren auf den Tafeln die größeren Orte, wohin der Weg führt, sowie nun auch die Entfernungen in Kilometern aufzuführen. Entsprechende Auskünfte waren von der Königlichen Straßen- und Wasserbau-Inspektion Meißen II einzuholen.

Die Wegweiser mussten dabei unbedingt „in die Augen fallen“, die Aufschriften deutlich lesbar und die Wegerichtung zweifellos bezeichnet sein. Den Wegebaupflichtigen wurde anempfohlen, nun auch die Feldwege, die nicht von öffentlichen Wegen zu unterscheiden sind, mit der Bezeichnung „Feldweg“ an entsprechenden Säulen zu kennzeichnen. Die Bekanntmachung wurde im Meißner Tageblatt Nr. 119 vom 27. Mai 1894 veröffentlicht.[1]

Literatur

  • Meißner Tageblatt Nr. 119 vom 27. Mai 1894.
  • Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 309 bis 310.