Vorführungen von Hypnose, Suggestion und Magnetismus wurden verboten

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Magnetismus und Hypnotismus.

Öffentliche Vorführungen von Hypnose, Suggestion und Magnetismus wurden 1908 verboten und auch in der Stadt Meißen mit Strafe belegt.

Hintergründe

Am 1. Mai 1908 gab es eine Verordnung für die Städte Meißen, Nossen und Lommatzsch, welche die Veranstaltungen und öffentliche Beispiel-Vorstellungen am Menschen durch Einwirkung von Hypnose, Suggestion und Magnetismus unter Strafe stellten. Nach einem Gutachten des Königlichen Landes-Medizinalkollegiums konnten derartige Einflüsse am Menschen sehr leicht Nachteile, Gefahren und Gesundheitsschädigungen bringen. Besonders auf Jahrmärkten und Stadtfesten waren derartige Vorstellungen äußerst beliebt und es versammelten sich dazu viele Menschen, um den „Experimenten“ zu folgen.

Sämtliche öffentliche Vorstellungen und Veranstaltungen mit der Vorführung von Hypnose, Suggestion oder Magnetismus waren nun zukünftig untersagt. Straffällig machte sich dabei nicht nur der Veranstalter derartiger Vorstellungen, sondern auch der Inhaber des dazu bereitgestellten Raumes. Geahndet wurden solche Vorstellungen mit einer Geldstrafe von 150 Mark oder einer Haft bis zu 14 Tagen.

Die Bekanntmachung 161 wurde im Meißner Tageblatt Nr. 112 vom 15. Mai 1908 veröffentlicht.[1]

Literatur

  • Meißner Tageblatt Nr. 112 vom 15. Mai 1908.
  • Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 227.