Vermummungsverbot von 1876

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Verkleidung zum Karneval (Beispielfoto).

Das Vermummungsverbot von 1876 galt in der Stadt Meißen ab dem 8. September 1876. Am 17. November 1883 hatte man die Verordnung nochmals ergänzt und erweitert.

Hintergründe

Die Verordnung regelte genau in welcher Zeit und an welchem Ort ein sogenanntes Verkleiden und Vermummen der Gesichter (Gesichtsmasken) erlaubt war. Die Königliche Kreishauptmannschaft Meißen hatte damit einen Beschluss des Königlichen Ministeriums des Innern vom 4. August 1876 übernommen.

Bekanntmachung

Die erlassene Verordnung war dabei auch auf Kostüm- und Maskenbällen verbindlich. Demnach war es nur erlaubt Maskenbälle in der Zeit vom 7. Januar bis zur Fastnacht (Faschingsdienstag) abzuhalten. Faschingsveranstaltungen durften damals in dieser Zeit aber nicht am Sonnabend oder an einem Sonntag abgehalten werden. Auf den Veranstaltungen war ein Verkleiden mit außergewöhnlichen Kostümen und das Tragen einer Maske grundsätzlich erlaubt. Das Tragen von falschen Bärten, Nasen mit Brillen, Perücken und anderen den Träger unkenntlich machende Gegenstände, wurden jedoch nicht gern gesehen. Wer sich dann auch noch in einen sogenannten „Mummenschanz“ verkleidet hatte, konnte durchaus bestraft werden. Es drohte dann immerhin eine Geldstrafe von bis zu 150 Mark aber auch eine Haftstrafe bis zu 14 Tage.

Bei Familienfeiern mit privaten Gästen galt die Verordnung jedoch nicht, allerdings musste die Familienfeier mit Kostüm und das Tragen von Masken etc. mindestens einen Tag vor dem Beginn bei der Ortspolizeibehörde angemeldet werden

Die Bekanntmachung 164 und 165 wurde im Meißner Tageblatt Nr. 215 vom 15. September 1876 und Nr. 276 vom 27. November 1883 veröffentlicht.[1]

Literatur

  • Meißner Tageblatt Nr. 29 vom 3. Februar 1901.
  • Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 243 bis 245.