Trageverbot von Sensen auf öffentlichen Wegen

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Bauer auf dem Weg zum Feld.

Ein sogenanntes Trageverbot von Sensen auf öffentlichen Wegen trat in der Stadt Meißen ab 5. Juni 1889 in Kraft.

Hintergründe

In der Zeit um 1889 war es immer wieder dazu gekommen, dass während der Erntezeit die Sensen auf dem Weg nach und von den Fluren nicht gehörig verwahrt, sondern frei auf der Schulter getragen wurden. Da solches „Gebaren“ die Sicherheit gefährdete, musste sich die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen der Problematik annehmen.

Bekanntmachung

Es wurde nun nach Anhörung des Bezirksausschusses, dass unverwahrte Tragen von Sensen auf öffentlichen Wegen ausdrücklich untersagt. Das Sensenblatt war im öffentlichen Raum und auf den Wegen gut einzupacken um eine Verletzungsgefahr auszuschließen.

Zuwiderhandlungen wurden nach § 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872 bzw. nach § 366,10 des Reichsstrafgesetzbuches mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Die Haftstrafe war demnach im Meißner Amtsgerichts-Gefängnis Domplatz Nr. 4 anzutreten. Die Bekanntmachung wurde im Meißner Tageblatt Nr. 133 vom 9. Juni 1907 veröffentlicht.[1]

Literatur

  • Meißner Tageblatt Nr. 133 vom 9. Juni 1907.
  • Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 317.