Teigtreten und Spucken in den Bäckereien
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Das Teigtreten und Spucken in den Bäckereien musste nach entsprechenden Beschwerden in der Stadt Meißen im Jahre 1906, durch die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen neu geregelt werden. Die Neuregelung erschien schließlich am 27. Oktober 1906 und umfasste auch weitere Schwerpunkte, welche aus heutiger Sicht schon gewöhnungsbedürftig sind.
Hintergründe
Wiederholte Beschwerden hatten die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen dazu genötigt eine Verordnung zu erstellen. Beispielsweise wurde beobachtet, dass der Brotteig in den Backstuben zwar mit den Händen geknetet, teilweise aber auch mit den nackten Füßen getreten wurde. Derartige „Machenschaften“ musste dringend Einhalt geboten werden. Die Verordnung umfasste 18 Paragraphen und trat am 1. Januar 1907 in Kraft.
Verordnung
In der Verordnung 136 vom 27. Oktober 1906 über die Herstellung von Bäckerei- und Konditoreiwaren gab man zunächst im § 4 bekannt, dass die Arbeitsräume in Bäckereien und Konditoreien nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Bedürfnisanstalten stehen sollen. Auch jegliche Abfallröhren der Ausflüsse und Klosetts sollten keinesfalls durch die Arbeitsräume und Backstuben geführt werden.
Für das Händewaschen der Angestellten waren wöchentlich mindestens zwei reine Handtücher bereitzuhalten. Weiterhin war die Bearbeitung vom Teig nur mit den Händen gestattet und hatte – auch bei schweren Hefeteigen – nicht mit den bloßen Füßen zu erfolgen. Interessant sind übrigens auch die folgenden Paragraphen 9 und 10. Demnach war in einer Backstube das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung der Backwaren bestimmten Tischen streng verboten. Zum Sitzen und Ausruhen hatte der Bäckermeister für genügend Stühle zu sorgen. Dagegen war das Aufstellen von sogenannten „Spucknäpfen“ in den Backstuben erlaubt, wenn sie täglich gereinigt wurden.
Wer sich nicht an die Verordnung hielt konnte nach der Gewerbeordnung, dem Gesetz über den Verkehr mit Nahrungsmitteln bestraft werden. Wer Glück hatte kam mit einer Geldstrafe von 30 Mark davon und wer weniger Glück hatte, wanderte bis zu acht Tage in das Gefängnis.[1]
Literatur
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 198 bis 202.