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Meißner Rathaus.

Der Stadtrat zu Meißen ist Träger der kommunalen Selbstverwaltung und wird von den Bürgern für jeweils vier Jahre gewählt. Den Vorsitz im Stadtrat hat der von den Bürgern der Stadt für jeweils sieben Jahre als Person gewählte Oberbürgermeister. Die Stadt Meißen ist seit dem 1. April 1997 „Große Kreisstadt“.

Zunächst gab es noch neben dem Oberbürgermeister einen 1. Bürgermeister und einen 2. Bürgermeister. Aus Kostengründen ist die Planstelle des 2. Bürgermeister 2002 entfallen.

Geschichte

Ein direkter Nachweis zur kommunalen Selbstverwaltung der Stadt ist ab 1316 urkundlich belegbar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es eine städtische Selbstverwaltung bereits um 1256 gab. In der Urkunde von 1316 wird ein 12-köpfiges Ratskollegium benannt, welches aus seiner Mitte den Bürgermeister gewählt hatte. Bürgermeister und Stadtrat wurden damals jährlich neu gewählt. Ab dem 17. Jahrhundert drängten sich immer mehr Juristen in die Ratsämter und jeder neugewählte Stadtrat musste vom Landesherren bestätigt werden. Der Landesherr griff ein, wenn der Rat ihm gegenüber ungehorsam war oder wenn massive Beschwerden der Bürgerschaft wegen Misswirtschaft des Rates vorlagen. In beiden Fällen wurde dann der Stadtrat abgelöst und ein neuer eingesetzt. Allerdings waren diese Eingriffe selten. Die Ratsämter und auch das Amt des Bürgermeisters waren bis 1834 ehrenamtlich. Der Rat versammelte sich damals in der Regel mehrmals wöchentlich. Meist waren es nur wohlhabende Bürger, welche sich die zusätzliche Arbeit leisten konnten und ein derartiges Amt anstrebten. Erst später war mit den Ratsämtern eine geringe Aufwandsentschädigung verbunden.

Am 2. Februar 1832 wurde die „Allgemeine Städte-Ordnung für das Königreich Sachsen“ erlassen. Die Verordnung beinhaltete erstmals die Wahl des Stadtrates und der Stadtverordneten durch die gesamte Bürgerschaft. Mit der Verordnung hatte man auch die Stadtgerichtsbarkeit von der Stadtverwaltung getrennt. Bis zum 16. Dezember 1850 existierte noch ein Stadtgericht neben der Stadtverwaltung. Danach ging die Gerichtsbarkeit auf den Staat über. Der erste Meißner Stadtrat wurde mit dem gewählten Bürgermeister am 31. März 1834 in die Ämter eingewiesen. Die erste Stadtverordnetenversammlung trat am 4. Januar 1836 zusammen. Nach der Städteordnung wurde der Bürgermeister noch auf Lebenszeit gewählt.

Seit dem erlassenen Ortsstatut tagten der Stadtrat und die Stadtverordneten in einem Gremium unter dem Namen „Stadtgemeinderat“ gemeinsam. Die Verfahrensweise wurde ab dem 26. März 1896 jedoch wieder aufgehoben. Von 1912 bis 1948 führten die Bürgermeister die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister“, obgleich Meißen erst ab dem 1. Januar 1915 zur kreisfreien Stadt wurde. Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten in der NS-Zeit setzte die Kreisleitung der NSDAP den Oberbürgermeister nach dem „Führerprinzip“ ein und der Oberbürgermeister ernannte seinerseits die „Ratsherren“.

Nach 1945

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Oberbürgermeister von der sowjetischen Besatzungsmacht eingesetzt. Ab 1946 wurde das Amt von der SED-Kreisleitung vorgeschlagen und durch die gewählten Stadtverordneten durch Wahl bestätigt. Mit der Kreisordnung für das Land Sachsen vom 16. Januar 1947 entfiel die Dienstbezeichnung „Oberbürgermeister“. Noch bis 1994 erfolgte die Wahl des Bürgermeisters durch die Stadtverordneten und mit der Wahl vom 12. Juni 1994 wurde der Bürgermeister als Person direkt durch die Bürger von Meißen gewählt.[1]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Günter Naumann: Stadtlexikon Meißen. 1. Auflage. Sax-Verlag, Beucha 2009, ISBN 978-3-86729-013-5, S. 329 bis 330.