Stadtmusikus und Stadtpfeifer

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Stadtpfeifer (Beispielfoto).

Die vielen Aufgaben vom Stadtmusikus und Stadtpfeifer waren einst genau geregelt. Dazu gab es im Jahre 1837 eine Instruktion für den Stadtmusikus mit neun Punkten. Bereits 1781 hatte der Rat von Meißen den sogenannten Stadtpfeiferdienst von dem bis dahin damit verbundenen Türmeramt getrennt.

Seit dieser Zeit gab es in Meißen einen Stadtmusikus, der mit seinen „Gesellen“ und „Lehrlingen“ für Musikunterhaltung an den verschiedensten Orten zu sorgen hatte und auch in den Kirchen aufspielte.

Instruktion für den Stadtmusikus in Meißen (1837)

  • Punkt 1: Der Stadtmusikus durfte sich ohne Wissen und Erlaubnis des Bürgermeisters nicht aus der Stadt Meißen entfernen.
  • Punkt 2: Der Stadtmusikus hatte sein Musikchor so zu führen, dass es „den Ansprüchen des Publikums Genüge leistet und jedes Instrument gut besetzt ist.“ Dazu hatte der Stadtmusikus wenigstens sechs Gesellen und acht Lehrlinge zu halten.
  • Punkt 3: Der Stadtmusikus hatte die Instrumente selbst anzuschaffen und in gutem Stande zu erhalten. Bei Kirchenmusik oblag es dem Stadtmusikus die beiden Pauken, welche der Kirche gehörten, in Gebrauch zu nehmen. Er war jedoch dann für jeden Schaden verantwortlich. Sonst war ihm der Gebrauch dieser Pauken nicht gestattet.
  • Punkt 4: In der Kirche hatte der Stadtmusikus auf Anordnung vom Kantor „wohlbesetzte“ Kirchenmusik aufzuführen. Er hatte dabei dem „Directorio“ des Kantors zu folgen.
  • Punkt 5: Bei Hochzeiten, Kindtaufen, Festen Bällen und wo sonst noch Musik verlangt wurde, hatte der Stadtmusikus „unverdrossen und willig die musikalische Aufwartung zu besorgen“. Das Orchester war dazu gut zu besetzen. Er konnte für eine Tafel- und Tanzmusik auf eine Nacht für jeden Gesellen 1 Groschen und 8 Pfennig verlangen. Jeder Lehrling hatte 16 Pfennig zu bekommen. Es mussten zur Musik wenigstens drei Gesellen und vier Lehrlinge aufspielen.
  • Punkt 6: Täglich am Vormittag 10 Uhr und außerdem noch vom 1. Mai bis zum letzten Tag im September um halb vier Uhr nachmittags hatte der Stadtmusikus gemeinsam mit den Gesellen und Lehrlingen vom Tum der Stadtkirche „neue gefällige Musikstücke abzublasen.“ Unter den dargebrachten Musikstücken war auch ein vollständiger Choral zu musizieren.
  • Punkt 7: An sämtlichen Festtagen „früh 3 Viertel auf vier Uhr“ (3:45 Uhr) und am Weihnachtsheiligabend (24. Dezember) abends um 7 Uhr (19:00 Uhr) hatte der Stadtmusikus mit sämtlichen Leuten vom Stadtkirchturm (Frauenkirche) einige passende Musikstücke aufzuführen.
  • Punkt 8: Der Stadtmusikus hatte sich regelmäßig neue Musikalien anzuschaffen. Er musste zudem: „mit dem Geschmack der Zeit fortschreiten, sich die Gunst des Publikums durch tüchtige Musik erwerben und hat sich überhaupt so zu betragen, wie es einem tüchtigen Stadtmusikus eignet und gebühret.“
  • Punkt 9: Verstöße gegen die Vorschriften hatte der Stadtmusikus zu verantworten und der Stadtrat drohte mit Strafen:

„Befolgt der Stadtmusikus diese im vorstehenden enthaltenen Vorschriften, so wird ihm vom Stadtrate der Schutz gegen alle Sterer (Störer) und Pfuscher, die sich unter Ratsjurisdictione erlauben, die musikalische Aufwartung bei Bällen, Tanzvergnügen, Gastmählern, Hochzeiten u. s. w. auszuüben, zugesichert. Werden dagegen die wider den Stadtmusikus wegen schlechter Musik, Mangel an dem vorgeschriebenen Personale, Überteuerung des Publikums und sonstigen Ungebührnisse erhobenen Klagen für gegründet erachtet, so kann ihm vom Stadtrat der Dienst gekündigt werden, und er hat seinen Posten binnen vierteljähriger Frist aufzugeben, während dieser Zeit aber seinen Dienst unverdrossen der Instruktion gemäß bei Geld- oder Gefängnisstrafe zu verrichten.“[1]

Literatur

  • Mehrere Autoren: Instruktion für den Stadtmusikus in Meißen (1837). In. Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Meißen, Sechster Band, Louis Mosche Meissen, 1904.
  • Akte Stadtarchiv: (K. 61, Bl. 221 u. f.).

Einzelnachweise

  1. ↑ Mehrere Autoren: Instruktion für den Stadtmusikus in Meißen (1837). In. Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Meißen, Sechster Band, Louis Mosche Meissen, 1904, S. 402 bis 404.