Neue Bestimmungen über das Kahnfahren auf der Elbe 1894

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Ruderboot an der Elbe.

Im Jahre 1894 traten Neue Bestimmungen über das Kahnfahren auf der Elbe 1894 in Kraft. Vorherige Bestimmungen waren damit nicht mehr gültig. Die neuen Bestimmungen regelte ab sofort die Ministerialverordnung vom 9. Januar 1894. So mussten nun auch in der Stadt Meißen sämtliche Kahnfahrzeuge auf beiden Seiten den Namen und den Wohnsitz des Eigentümers tragen. Auch die eventuellen Geldstrafen bei Zuwiderhandlungen wurden drastisch erhöht.

Hintergründe

In dieser Zeit war es auf der Elbe vermehrt zu Unfällen mit Dampfern gekommen. Meist waren die Kahnfahrer dabei unkundig oder sie hatten bei ungünstigem Wetter die Fahrzeuge zur Überfahrt genutzt. Oftmals hatte man die Kähne auch zunächst unbefugt genutzt und später irgendwo am Ufer zurückgelassen.

Bekanntmachung

Das Kahnfahren auf der Elbe war nur Personen gestattet, welche des Fahrens auf Gewässern kundig waren. Personen unter 15 Jahren war das Kahnfahren untersagt, wenn sie nicht in Begleitung kundiger Personen waren. Der Eigentümer durfte einen Kahn auch nicht Personen unter 15 Jahren zur Benutzung überlassen.

Die Sport-, Ruder- und Segelboote auf der Elbe hatten grundsätzlich den Dampfschiffen auszuweichen und sich außerhalb des Bereiches des Wellenschlages vorbeifahrender Schiffe zu halten. Bei Nacht musste jeder Kahn am Vorderteil wie auch am Hinterteil ein helles weißes Licht führen. Bei Nebel, Schneegestöber und Sturm war das das Kahnfahren verboten.

Der Fahrzeugbesitzer hatte nun seine Kähne auf beiden Seiten mit Namen und Wohnsitz zu bezeichnen. Er hatte seine Kähne, wenn sie außer Gebrauch sind, am Ufer gut zu befestigen und zusätzlich anzuschließen. Zuwiderhandlungen wurden mit einer Geldstrafe von 3 bis 60 Mark oder einer Haftstrafe geahndet. Bei Wiederholung der Straftat konnte die Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden.[1]

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 76 und 77.