Nacktbaden in der Elbe war 1908 verboten

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Schwimmbad an der Geipelburg in Meißen. Urheber Metadaten: Deutsche Fotothek.

Das Nacktbaden in der Elbe war 1908 verboten worden. Dazu gab es die „Bekanntmachung das Baden in der Elbe betreffend“ der Stadt Meißen vom 18. Mai 1908. Die Bekanntmachung wurde am 23. Mai 1908 im Meißner Tageblatt Nr. 119 veröffentlicht.

Hintergründe

Die Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt sah sich auch aus sittlichen Gründen genötigt per Anordnung darauf aufmerksam zu machen, dass ein Baden in der Elbe nur an den besonders abgesteckten Orten stattfinden darf. Die Badenden hatten dabei a u s n a h m s l o s Badehosen zu tragen. Dem Zuruf des Aufsichtsführenden war seitens der Badenden sofort Folge zu leisten. Zudem war ein „Abschwimmen“ der Badenden von den Schwimm- und Badeanstalten nur bis zu einer Entfernung von höchstens 20 Meter gestattet.

Weiterhin war das Betreten des Ufergeländes nach Ablegen der Kleider nicht mehr gestattet. Der Uferbereich durfte nur am jeweiligen Badeplatz betreten werden. Das neue Abstecken von Badeplätzen durfte nur noch mit Genehmigung der Königlichen Straßen- und Wasser- Bauinspektion Meißen erfolgen. Anträge waren dazu vorher zu stellen. Die bereits bestehenden Badeplätze mussten diese Anordnungen mittels Tafelanschlag oder Plakat noch besonders bekannt geben.

Folgen bei Missachtung

Die Ortspolizeibehörden sämtlicher an der Elbe gelegenen Ortschaften hatten die Anordnungen zu überwachen. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen waren mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft sofort zu bestrafen.[1]

Literatur

  • Meißner Tageblatt: Nr. 119 vom 23. Mai 1908.
  • Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1908.

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 73 und 74.