Kutscher hatten auf der Rauhentalstraße vom Fuhrwerk abzusteigen
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Alle Kutscher hatten auf der Rauhentalstraße vom Fuhrwerk abzusteigen und neben dem Fuhrwerk zu laufen. Dabei waren die Zügel fest in der Hand zu halten. Die Verordnung wurde aus Sicherheitsgründen erlassen und galt in der Stadt Meißen ab dem 21. Januar 1901.
Hintergründe
An der Meißner Rauhentalstraße war es um 1900 immer wieder zu teils schweren Unfällen mit Pferdefuhrwerken gekommen. Meist passierten diese Unglücke während der Talfahrt in das Triebischtal. Daher sahen sich die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen und der Stadtrat zu Meißen genötigt ein Verbot auszusprechen.
Bekanntmachung
„Auf der Rauhentalstraße ist das Aufsitzen der Geschirrführer (Kutscher) auf den bergab verkehrenden Lastgeschirren aller Art verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet.“
Die Bekanntmachung 256 wurde im Meißner Tageblatt Nr. 29 vom 3. Februar 1901 veröffentlicht.[1]
Literatur
- Meißner Tageblatt Nr. 29 vom 3. Februar 1901.
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 323.