Handel- und Gewerbebetrieb bei öffentlichen Festlichkeiten (1901)

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Öffentliche Festlichkeiten (Beispielfoto).

Der Handel- und Gewerbebetrieb bei öffentlichen Festlichkeiten (1901) musste in dieser Zeit neu geregelt werden, denn man hatte festgestellt, dass die bereits bestehenden Vorschriften nicht von den Gewerbebetrieben „in der wünschenswerten Weise“ gehandhabt wurden. Es kam immer wieder zu Verstößen.

Die Königliche Amtshauptmannschaft sah sich daher veranlasst, die bereits ergangene Verordnung vom 18. Juli 1895 nochmals zu ändern und zu ergänzen. Für die Stadt Meißen hatte man dazu fünf Punkte angeordnet. Die Verordnung galt nur für die Handels- und Gewerbebetriebe während öffentlichen Festlichkeiten in der Stadt, wie beispielsweise Vogelschießen, Jahrmärkte, Wein- und Mostfeste sowie Märkte jeder Art auf Festplätzen.

1. Insoweit aus Anlass von Vogelschießen, Jahrmärkten usw. der Handelsbetrieb über die für die Ausübung desselben an Sonn- und Festtagen geordneten Weise gehandhabt werden, ist die Erlaubnis der Königlichen Amtshauptmannschaft rechtzeitig hierzu einzuholen.

2. Zum Handel mit Esswaren bedarf es keiner besonderen Erlaubnis. Bezüglich der Ausdehnung des Handels mit Esswaren in offenen Verkaufsstellen in den Abendstunden gilt die zusätzliche Bekanntmachung Nr. 125 vom 2. April 1901.

3. Für einen geplanten Schankbetrieb mit Einschluss des Brantweinschankes in Zelten oder auch in Privathäusern, bedarf es der amtshauptmannschaftlichen Erlaubnis.

4. Bezüglich der Aufstellung und Inbetriebsetzung von Karussells (Reitschulen), Panoramas, Schießständen für sogenannte Bolzenbüchsen usw. ingleichen zur Darbietung von gewerblichen Leistungen, beispielsweise Musikaufführungen, Schaustellungen usw., war ein Wandergewerbeschein der Ortsbehörde vorzulegen. War der Gewerbetreibende allerding innerhalb von 15 km angesiedelt, galt dieser Punkt nicht.

5. Das Ausspielen von Gegenständen (Lotterie) bei ländlichen Schießfesten und Jahrmärkten war wie das Aussetzten von Geldgewinnen grundsätzlich verboten.[1]

Bekanntmachung Nr. 125

Die im Punkt 2 angesprochene Bekanntmachung Nr. 125 galt den „9-Uhr-Ladenschluss“. Demnach durfte der Handel mit Esswaren über 9:00 Uhr abends hinaus, jedoch nur bis spätestens 10:00 Uhr abends geöffnet bleiben. Zudem konnten von Fall zu Fall und auf Antrag der Ortsbehörde noch weitere Ausnahmen beantragt werden.

Die beiden Bekanntmachungen wurden im Meißner Tageblatt Nr. 80 am 5. April 1901 bzw. im Meißner Tageblatt Nr. 170 am 24. Juli 1901 veröffentlicht.[2]

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 179 und 180.
  2. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 179 und 180.