Geschlechtlich getrennte Bedürfnisanstalten in Schankstätten

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Toilettenhäuschen (Beispielfoto).

Geschlechtlich getrennte Bedürfnisanstalten in Schankstätten wurden im Jahre 1893 in der Stadt Meißen zur Pflicht. Die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen war darauf aufmerksam gemacht worden, dass es auch aus sittlichen Gründen notwendig sei, in den bestehenden Schankstätten, die vielfach hervorgetretenen Unzugänglichkeiten endlich abzustellen. Es sollte auch dafür gesorgt werden, dass in Zukunft ausreichend Bedürfnisanstalten vor allen in den Schankbetrieben zur Verfügung stehen.

Es müssen sich in dieser Zeit die Beschwerden der Meißner Bürger und der Stadt-Gäste gehäuft haben. Außerdem ist zu vermuten, dass es bei einer unzureichenden oder gar fehlenden Beleuchtung der gewissen „Örtlichkeiten“, immer wieder zu Unfällen kam. Die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen reagierte mit der Bekanntmachung Nr. 131, welche im Meißner Tageblatt Nr. 208 vom 7. September 1893 veröffentlicht wurde.

Bekanntmachung Nr. 131

Am 30. August 1893 erging folgende Bekanntmachung mit zwei Punkten.

  • Gast- und Schankwirte aller Art hatten „binnen längstens vier Wochen“, vom Erscheinen der Bekanntmachung gerechnet, in den Häusern, in welchen sie die Wirtschaft betreiben, in unmittelbarer Nähe von den Schankräumen gut zugängliche und geeignete Bedürfnisanstalten zu schaffen. Die Bedürfnisanstalten waren nun grundsätzlich nach Geschlechtern zu trennen und entsprechend kenntlich zu machen. Jede Bedürfnisanstalt war für jedes Geschlecht mit einer Tür verschließbar einzurichten. Die Einrichtungen waren vom Betreiber der Schankstätte jederzeit rein und in Stand zu halten sowie zu desinfizieren.
  • Die Bedürfnisanstalten waren durch den Wirt allabendlich vom Beginne der Dunkelheit und bis zum Schluss der Schankstätte in genügender Weise zu beleuchten. Waren die Bedürfnisanstalten in Hausfluren, sowie auf Höfen und Vorplätzen vor den zum Betriebe der Schank- und Gastwirtschaft benutzten Grundstücken eingerichtet, so waren auch diese Räume zu beleuchten.

Zuwiderhandlungen

Hatte der Schankwirt die ergangene Verordnung nicht oder nur unzureichend erfüllt, wurde unbeschadet etwaigen weiteren gewerbepolizeilichen Einschreitens, eine Geldstrafe bis zu 60 Mark ausgesprochen. Die Missachtung konnte aber auch mit bis zu 14 Tagen Haft im Stadtgefängnis bestraft werden. Die Ortsbehörden bekamen die Aufgabe erteilt, „für eine strenge Durchführung der angeordneten Maßnahmen beorgt zu sein" und Zuwiderhandlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit zu bestrafen.[1]

Literatur

  • Meißner Tageblatt Nr. 208 vom 7. September 1893.
  • Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 185 bis 186.