Einführung der Polizeistunde in Weinstuben
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Der Einführung der Polizeistunde in Weinstuben wurde in der Stadt Meißen im Jahre 1908 festgelegt. Die Polizeistunde galt für alle Wein-Schankstätten der Meißner Altstadt.
Hintergründe
Das Setzen einer Polizeistunde war nötig geworden, da einige Wein-Schankstätten „das Aufliegen von Gästen“ besonders an Wochenenden sowie Feiertagen über Mitternacht hinaus und sogar bis in die Morgenstunden hinein geduldet hatten. Es kam immer wieder in den Nachtstunden zu Lärmbelästigungen und daraufhin zu Beschwerden der Anwohner. Die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen hatte damals mit der Einführung einer Polizeistunde reagiert.
Bekanntmachung
Die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen hatte am 15. Juli 1908 eine Polizeistunde für alle Weinstuben und Schankwirtschaften eingeführt, in denen vorzugsweise Wein ausgeschenkt wurde. Die Polizeistunde war für 12 Uhr nachts angeordnet. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Weinstuben nicht vor 6 Uhr morgens öffnen dürfen. Wer nun tatsächlich von der Polizeistunde betroffen war, musste die Königliche Amtshauptmannschaft durch den Eintrag in ein Verzeichnis bestimmen.
Man wies noch zusätzlich darauf hin, dass bereits per Gesetz vom 10. September 1870, der lärmende Verkehr, sowie das Karten-, Billard- und Kegelspiel in Gast- und Schankhäusern oder auch in Gärten nach Mitternacht verboten ist. „Jeder Wirt, welcher gegen die Polizeistunde zuwiderhandelt wird mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft“, hieß es weiter. Zudem konnten auch Strafen laut Reichsstrafgesetzbuch verhängt werden.
Die Bekanntmachung 135 wurde am 15. Juli 1908 veröffentlicht und trat am 1. August in Kraft.[1]
Literatur
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 197 bis 198.