Die Sonntagsarbeit in den photographischen Anstalten (1895)
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Die Sonntagsarbeit in den photographischen Anstalten (1895) war laut der damals gültigen Gewerbeordnung verboten, aber es gab Ausnahmen, welche auch für die Stadt Meißen galten.
Wie die einzelnen „Ausnahmen“ der allgemeinen Sonn- und Feststagsruhe geregelt waren, wurde in der Verordnung vom 4. Februar 1895 bekannt gegeben. Die Verordnung galt demnach nur für Photographen mit Atelier.
Die Bestimmungen von 1895
Die Königliche Amtshauptmannschaft war darauf aufmerksam gemacht worden, dass in den Photo-Ateliers, auch in der Meißner Altstadt, an Sonn- und Feiertagen fast immer gearbeitet wurde. Man sah sich damals genötigt eine klare Regelung zu schaffen.
Photographische Anstalten
So durften die photographischen Anstalten an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten für Aufnahmen von Portraits sowie das Kopieren und Retuschieren, für insgesamt 10 Stunden bis 7:00 Uhr abends öffnen. An allen anderen Sonn- und Festtagen musste in der Zeit vom 1. April bis zum 1. Oktober das Atelier um 5:00 Uhr nachmittags geschlossen sein. In der übrigen Zeit des Jahres bereits um 3:00 Uhr nachmittags.
Am ersten Weihnachtsfeiertag, Oster- und Pfingstfeiertag, den Karfreitag, die Bußtage und am Totensonntag durfte grundsätzlich nicht geöffnet werden.[1]
Literatur
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 157 bis 167.