Die Sonntagsarbeit in den Zeitungsdruckereien (1895)

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Deutsches Alphabet.

Die Sonntagsarbeit in den Zeitungsdruckereien (1895) war laut der damals gültigen Gewerbeordnung nicht verboten, denn es gab Ausnahmen, welche auch für die Stadt Meißen galten.

Wie die einzelnen „Ausnahmen“ der allgemeinen Sonn- und Feststagsruhe geregelt waren, wurde in der Verordnung vom 4. Februar 1895 bekannt gegeben. Die Verordnung galt demnach nur für Druckereien, welche eine Tageszeitung herstellten.

Die Bestimmungen von 1895

Die Königliche Amtshauptmannschaft war darauf aufmerksam gemacht worden, dass in den Druckereibetrieben, auch in der Meißner Altstadt, an Sonn- und Feiertagen fast immer gearbeitet wurde. Man sah sich damals genötigt eine klare Regelung zu schaffen.

Zeitungsdruckereien

So war der Druckereibetrieb an allen Sonn- und Feiertagen gestattet. Allerdings durfte am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstfeiertag nur bis um 6:00 Uhr morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gearbeitet werden. Nach Herstellung dieser Zeitung hatte der Druckereibetrieb bis morgens des folgenden Werktages zu ruhen.[1]

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 157 bis 167.