Die Sonntagsarbeit in Bäckereien und Konditoreien (1895)
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Die Sonntagsarbeit in Bäckereien und Konditoreien (1895) war laut der damals gültigen Gewerbeordnung grundsätzlich verboten, jedoch gab es Ausnahmen für die Stadt Meißen.
Wie die einzelnen „Ausnahmen“ der allgemeinen Sonn- und Feststagsruhe geregelt waren, wurde in der Verordnung vom 4. Februar 1895 bekannt gegeben. Die Verordnung galt demnach nur für Betriebe, welche herkömmliche Teige unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker herstellen.
Die Bestimmungen von 1895
Die Königliche Amtshauptmannschaft war darauf aufmerksam gemacht worden, dass in den Bäckereien und Konditoreien, auch in der Meißner Altstadt, an Sonn- und Feiertagen fast immer gearbeitet wurde. Man sah sich damals genötigt eine klare Regelung zu schaffen.
Bäckereien
So war die Backarbeit an Sonn- und Feiertagen nur bis zum Vormittagsgottesdienst (8:00 Uhr) erlaubt. Dort wo der Gottesdienst jedoch früher begann, musste der Backbetrieb während des Gottesdienstes eingestellt werden. Um 8:00 Uhr war dann auch dort der Backbetrieb einzustellen. Der Backbetrieb durfte dann erst ab abends 10:00 Uhr wieder beginnen. Grundsätzlich durften die Arbeitnehmer nur bis 6:00 Uhr abends mit Arbeiten, die zur Wiederaufnahme des Betriebes am nächsten Tag nötig sind beschäftigt werden.
Konditoreien
In den Konditoreien der Stadt waren gewöhnliche Arbeiten von Mitternacht bis sonn- und feiertags mittag und außerhalb der Zeit des Gottesdienstes gestattet. Arbeiten während des Vormittagsgottesdienstes mussten vorher bei der unteren Verwaltungsbehörde beantragt werden. An Sonn- und Feiertagen durfte jedoch in den Konditoreien nur maximal 10 Stunden gearbeitet werden. In den Nachmittagsstunden war nur noch die Herstellung von leicht verderblichen Waren wie Cremes oder Eis gestattet. Waren durften aber an die Kunden ausgetragen werden.
In Bäckereien mit Konditoreibetrieb war genau zu unterscheiden, ob für einen Angestellten die Bestimmungen für Bäckereien oder Konditoreien anzuwenden sind.[1]
Literatur
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 157 bis 167.