Die Sonntagsarbeit im Fleischgewerbe (1895)
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Die Sonntagsarbeit im Fleischgewerbe (1895) war laut der damals gültigen Gewerbeordnung grundsätzlich verboten, jedoch gab es Ausnahmen, welche auch für die Stadt Meißen galten.
Wie die einzelnen „Ausnahmen“ der allgemeinen Sonn- und Feststagsruhe geregelt waren, wurde in der Verordnung vom 4. Februar 1895 bekannt gegeben. Die Verordnung galt demnach nur für Fleischereien, welche auch einen Verkaufsbetrieb hatten.
Die Bestimmungen von 1895
Die Königliche Amtshauptmannschaft war darauf aufmerksam gemacht worden, dass in den Fleischereien, auch in der Meißner Altstadt, an Sonn- und Feiertagen fast immer gearbeitet wurde. Man sah sich damals genötigt eine klare Regelung zu schaffen.
Fleischereien
So war der Betrieb an allen Sonn- und Feiertagen nur für 3 Stunden erlaubt. Zu den festgesetzten Gottesdiensten war die Arbeit und der Verkauf zu unterbrechen. Bei längerer Arbeitszeit waren die Arbeiter und Angestellten nur an jeden zweiten Sonntag zu beschäftigen. Für Mehrarbeit waren sie in der Woche an den Nachmittagen entsprechend der geleisteten Stunden „frei zu lassen“.[1]
Literatur
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 157 bis 167.