Die Sonntagsarbeit im Barbier- und Frisörgewerbe (1895)

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Beim Barbier.

Die Sonntagsarbeit im Barbier- und Frisörgewerbe (1895) war laut der damals gültigen Gewerbeordnung grundsätzlich verboten, jedoch gab es Ausnahmen, welche auch für die Stadt Meißen galten.

Wie die einzelnen „Ausnahmen“ der allgemeinen Sonn- und Feststagsruhe geregelt waren, wurde in der Verordnung vom 4. Februar 1895 bekannt gegeben. Die Verordnung galt demnach nur für Barbier- und Frisörbetriebe mit Ladengeschäft.

Die Bestimmungen von 1895

Die Königliche Amtshauptmannschaft war darauf aufmerksam gemacht worden, dass in den Barbier- und Frisörgeschäften, auch in der Meißner Altstadt, an Sonn- und Feiertagen fast immer gearbeitet wurde. Man sah sich damals genötigt eine klare Regelung zu schaffen.

Barbier- und Frisörgeschäfte

So war der Ladenbetrieb an allen Sonn- und Feiertagen nur bis 2:00 Uhr nachmittags freigegeben. Allerdings war das Frisieren bei Kunden in den Wohnungen jederzeit gestattet. Wenn die Sonntags- und Feiertagsarbeit länger als drei Stunden dauern sollte, dann waren die Arbeitnehmer an jeden dritten Sonntage mindestens in der Zeit von 6:00 Uhr morgens bis 6:00 Uhr abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1:00 Uhr nachmittags ab, von der Arbeit „frei zu lassen“.

Wenn die Arbeitnehmer durch den Sonntagsbetrieb gar an den Besuchen des Gottesdienstes behindert wurden, so war ihnen an jedem dritten Sonntage die zu den Besuchen des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.[1]

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 157 bis 167.