Der Kinderwagen gehörte seit 1872 auf die Straße und nicht auf den Fußweg
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Der Kinderwagen gehörte seit 1872 auf die Straße und nicht auf den Fußweg. Mit der Verordnung, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend, vom 9. Juli 1872, hatte man folgendes für die Stadt Meißen festgelegt:
... wonach derjenige, welcher auf den öffentlichen Fußwegen fährt, in Strafe verfällt, mit dem Bemerken hierdurch einzuschärfen, dass unter „Fahren“ auch das Schieben von Fahrrädern, Schiebekarren und Kinderwagen zu verstehen ist.
Hintergründe
Mit dem Kinderwagen durfte demnach nur auf der Straße und nicht auf dem Fußweg gefahren werden. Offenbar nahm man damals die gesamte Verordnung nicht ernst und fuhr mit dem Kinderwagen weiter auf den sicheren Fußwegen durch die Stadt. Die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen sah das allerdings anders und reagierte mit einer erneuten Bekanntmachung.
Bekanntmachung
In der Bekanntmachung Nr. 245 der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen vom 1. April 1904 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es vielfache Zuwiderhandlungen gab. Man stellte auch fest, dass noch immer mit dem Kinderwagen auf öffentlichen Fußwegen gefahren wird. Die Ortsbehörden, Polizeiorgane und Straßenbaubeamte wurden nun angehalten eine strengere Aufsicht zu führen. Die Bekanntmachung wurde im Meißner Tageblatt Nr. 85 vom 14. April 1904 veröffentlicht.[1]
Literatur
- Meißner Tageblatt Nr. 85 vom 14. April 1904.
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 316 und 317.