Das Nächtigen im Freien wurde 1907 bestraft
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Das Nächtigen im Freien wurde 1907 bestraft und war damit landesgesetzlich auch in der Stadt Meißen verboten.
Hintergründe
In der Zeit um 1907 kam es offenbar wiederholt zu Belästigungen, da sich besonders in den Sommermonaten, Personen einen Zugang in Schuppen oder Gartenlauben verschafft hatten um dort zu Nächtigen. Die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen stellte nun das unerlaubte „Nächtigen in fremden Räumen“ mit der Bekanntmachung vom 10. September 1907 unter Strafe.
Bekanntmachung
Die Bekanntmachung Nr. 196 hatte folgenden Wortlaut:
„Wer zum Zweck des Nächtigens in fremde Räume sich einschleicht oder wer im Freien, in Gärten, Feimen, Heuschobern, offenen Schuppen, Scheunen und dergleichen unbefugt nächtigt, wird, soweit nicht bereits nach reichs- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Bestrafung einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.“
Die Haftstrafe war demnach im Meißner Amtsgerichts-Gefängnis Domplatz Nr. 4 anzutreten. Die Bekanntmachung wurde im Meißner Tageblatt Nr. 213 vom 12. September 1907 veröffentlicht.[1]
Literatur
- Meißner Tageblatt Nr. 213 vom 12. September 1907.
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 227.