Das Musizieren auf der Altstadtbrücke war 1891 zu unterlassen
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Der Das Musizieren auf der Altstadtbrücke war 1891 zu unterlassen. Zur Bekanntmachung 254 durch die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen kam es in der Stadt Meißen am 10. Februar 1891 und am 15. Juli 1891. In der Bekanntmachung hatte man auch noch andere Beschränkungen in Bezug der damaligen Altstadtbrücke verkündet.
Hintergründe
Die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen sah sich 1891 dazu veranlasst den Fußgängerverkehr über die Altstadtbrücke schärfer zu regeln. Aufgrund der Nichtbefolgung bereits vorher ergangener Weisungen, sah man die Notwendigkeit der neuen Verordnung. Die Meißner Altstadtbrücke befand sich offenbar damals in einem überholungsbedürftigen Zustand.
Bekanntmachung
Demnach war ein „marschmäßiges“ Überschreiten der Altstadtbrücke von geschlossenen Vereinen oder auch Gesellschaften zu vermeiden. Das Passieren der Brücke von größeren Gesellschaften war nur noch nach einer vorher einzuholenden Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen möglich. Die Genehmigung dazu musste mindestens 2 Tage vor der Überschreitung eingeholt werden. Die Züge von Fußgängern durften dabei auf dem eisernen Teil der Brücke keinesfalls im Gleichschritt gehen. Wurde der Menschenzug gar noch von einer Musikkapelle begleitet, dann durfte auf der Brücke nicht mehr musiziert werden. Sämtliche Instrumente hatten auf der Brücke zu schweigen.
Zudem galt: Bei Veranstaltungen, wie zum Beispiel die Beleuchtung der Albrechtsburg, war eine Menschenansammlung auf der Brücke unbedingt zu vermeiden. Ein Stehenbleiben auf den Fußwegen vom steinernen Brückenteil, sowie das Anlehnen an die betreffenden Geländer, war grundsätzlich untersagt. Den Weisungen der auf der Brücke befindlichen Polizei- Brücken- oder Stromaufsichtsorganen war grundsätzlich Folge zu leisten. Der Transport von Lasten wurde diesbezüglich schon am 10. Februar 1891 eingeschränkt. Die Überführung von Lasten über die damalige Altstadtbrücke war ebenfalls von 18.000 Kilo (360 Zentner) auf 12.000 Kilo (240 Zentner) herabgesetzt worden.
Zuwiderhandlungen wurden unverzüglich zur Anzeige gebracht. Es drohten Geldstrafen bis zu 60 Mark oder auch eine vierzehntägige Haft. Die Bekanntmachung wurde im Meißner Tageblatt Nr. 161 vom 15. Juli 1891 veröffentlicht.[1]
Literatur
- Meißner Tageblatt Nr. 161 vom 15. Juli 1891.
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 321 und 322.