Das Ausstellen von Bettelbriefen war ab 1883 verboten

Dieser Artikel könnte unvollständig, unzureichend belegt oder anderweitig überarbeitungsbedürftig sein.

Du bist herzlich eingeladen, ihn zu überarbeiten und zu ergänzen (Registrierung erforderlich). Bitte entferne danach diesen Hinweis. Vielen Dank!

Bettelei auf der Straße.

Das Ausstellen von Bettelbriefen war ab 1883 verboten Wer mit einem ausgestellten Bettelbrief in der Stadt Meißen angetroffen wurde, war zu bestrafen. Der Aussteller jedoch blieb straffrei. Ab dem 29. Januar 1883 hatte man die Bekanntmachung durch die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen verkündet.

Hintergründe

Besonders in der Meißner Altstadt war es in dieser Zeit zu Belästigungen der Bürger durch Bettler mit ausgestellten Bettelbriefen gekommen. Die Königliche Amtshauptmannschaft sah sich daher genötigt per Bekanntmachung einzuschreiten.

Bekanntmachung

Die Herren Gemeindevorsitzenden wurden nun am 29. Januar 1883 darauf aufmerksam gemacht, dass das Ausstellen von sogenannten „Bettelbriefen“ unzulässig ist und in Zukunft zu unterbleiben hat. Es war in dieser Zeit vorgekommen, dass die Gemeindebehörden einzelnen Ortsansässigen Zeugnisse ausgestellt hatten, in welchen dieselben der allgemeinen Mildtätigkeit empfohlen wurden. Die Inhaber hatten die amtlich ausgestellten „Bettelbriefe“ zum Ansprechen um milde Gaben auf den Straßen genutzt.

Wer nun als Inhaber solcher Zeugnisse bei der Verwendung derselben und beim Ansprechen um milde Gaben ertappt wurde, war wegen Bettelei zu bestrafen.[1]

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 35.