Bekanntmachung zum Verkauf von Brot 1908
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Die Bekanntmachung zum Verkauf von Brot 1908 regelte den Brotverkauf in Meißen neu und legte bestimmte Grundsätze fest. Beispielsweise hatte nun der Kunde das Recht ein gekauftes Brot vor Ort nachzuwiegen.
Hintergründe
Wiederholte Beschwerden hatten die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen dazu genötigt eine Neuregelung über den Brotverkauf innerhalb und außerhalb von Bäckereien herauszugeben. Besonders beim Verkauf an den Marktständen sollte der Kunde ein Kontrollrecht erhalten. Die Regelung war dabei auch in der Stadt Lommatzsch gültig und trat am 21. Juni 1908 in Kraft. Alle bisherigen Bestimmungen zum Verkauf von Brot wurden aufgehoben.
Bekanntmachung
Ob beim Brotverkauf in der Bäckerei oder beim Verkauf vom Wagen auf einem Marktplatze musste ab sofort eine Waage zur Gewichtskontrolle bereitgehalten werden. Die Benutzung der Waage war den Kunden kostenfrei zu gewähren. Dabei hatte ein Brot auch noch 24 Stunden nach dem Backen den auf den Broten angegebenen Gewichten gleich zu kommen. Reine Roggenbrote durften nur in Stücken von 0,5 kg (1 Pfund) ausgebacken feilgehalten werden. Auf den Broten war vor dem Backen das Gewicht erkenntlich in den Teig einzudrücken zudem der Backtag.
Die Ortsbehörden hatten sich von der genauen Beobachtung dieser Bestimmungen durch eine von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revision zu überzeugen. Zuwiderhandlungen wurden, wenn sie nicht gleich den allgemeinen Strafbestimmungen unterlagen, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark oder einer vierwöchigen Haft bestraft.[1]
Literatur
- Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.
Einzelnachweise
- ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 187 bis 189.