Bekanntmachung zu kinematographischen Vorstellungen 1909

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Kinematographische Vorstellung 1897.

Die Bekanntmachung zu kinematographischen Vorstellungen 1909 galt in der Stadt Meißen und wurde damals von der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen und der Königlichen Bezirksschulinspektion erlassen. Die Verordnung galt vorwiegend „dem Fernhalten alles Unsittlichen“ beim Zeigen von Bildern und war damit auch für das Kaiser-Panorama am Kleinmarkt verbindlich.

Hintergründe

Mit dem Beginn von ersten „kinematographischen Vorstellungen“ im Verwaltungsbezirk der Amtshauptmannschaft Meißen, wurde am 10. Juni 1909 eine sechs Punkte umfassende Anordnung erlassen und veröffentlicht. Es ging darum, bei derartigen Vorführungen Sitte und Moral zu bewahren. Grundsätzlich wurden alle Darstellungen, welche im Hinblick der damaligen öffentlichen Ordnung Bedenken erregen könnten verboten.

Bekanntmachung

Darunter fielen Darstellungen, welche das Schamgefühl verletzen könnten, wie Entkleidungsszenen und die Darstellung von Verbrechen. Fernhin war jede öffentliche Ankündigung, die schlüpfrige Darstellungen in Aussicht stellt „unbedingt verboten“. In der Vorabwerbung durften Schriftzüge wie „Nur für Herren“ oder „Spezialvorstellung nur für Erwachsene“ nicht benutzt werden.

Die Polizeibehörden durften eine unvermutete Bilderprüfung“ jederzeit vornehmen. Ihnen war dazu auch der unentgeltliche Besuch einer Vorstellung grundsätzlich zu erlauben. Die geplanten Bilder einer Kindervorstellung waren mindestens 12 Stunden vor Beginn der Vorstellung dem Bürgermeister, Gemeindevorstand oder dem Gutsbesitzer zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der Bilder war unbedingt darauf zu achten, dass alle Verrohenden und Unsittlichen Bilder zu entfernen sind. Die Wahrung der Schulzucht musste stets im Vordergrund stehen. Nichtgeprüfte Bilder durften nicht gezeigt werden und dem Veranstalter der Vorführung drohte eine strenge Strafe bei Zuwiderhandlung. Es drohte dann eine Geldstrafe bis zu 150 Mark oder eine Haftstrafe von 14 Tagen.

Die Bekanntmachung 166 wurde im Meißner Tageblatt Nr. 137 vom 17. Juni 1909 veröffentlicht.[1]

Literatur

  • Meißner Tageblatt Nr. 137 vom 17. Juni 1909.
  • Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 245 und 246.