Aufgebotsbekanntmachung 1879

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Hochzeitsfeier nach einem Gemälde.

Eine Aufgebotsbekanntmachung 1879 unterlag in dieser Zeit bereits einer Form und war nach dem damals gültigen Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 geordnet. Da es darüber offenbar noch keine behördliche Routine in den neuen Standesämtern gab, mussten einige Fristen durch die Königliche Amtshauptmannschaft, nochmals angemahnt werden.

Hintergründe

In der Bekanntmachung Nr. 208 vom 19. August 1879 ging es konkret um die Aushängepflicht von Aufgebotsbekanntmachungen in Meißen, welche einer Aushängefrist unterlagen. Man hatte wiederholt festgestellt, dass Aufgebote (Hochzeiten/Eherecht) schon zu früh aus den Aushängen genommen wurden. Die Frist zum Aushängen von Aufgebotsbekanntmachungen war damals jedoch gesetzlich geregelt. Demnach mussten die einzelnen Aufgebote zwei volle Kalenderwochen per Aushang veröffentlicht werden.

Bekanntmachung

Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass Aufgebote zwei volle Kalenderwochen öffentlich auszuhängen waren. Der Tag der Aufhängung und der Tag der Abnahme waren dabei nicht mit zu zählen. Die Aushängefristen waren in Zukunft unbedingt einzuhalten. Auch andere Ortschaften im Bezirk wurden nochmals angewiesen darauf zu achten. Die Bekanntmachung wurde im Meißner Tageblatt Nr. 197 vom 22. August 1879 veröffentlicht.[1]

Literatur

  • Meißner Tageblatt Nr. 197 vom 22. August 1879.
  • Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 280 bis 281.