Anordnung zum Verhalten auf Beerdigungen 1883

Dieser Artikel könnte unvollständig, unzureichend belegt oder anderweitig überarbeitungsbedürftig sein.

Du bist herzlich eingeladen, ihn zu überarbeiten und zu ergänzen (Registrierung erforderlich). Bitte entferne danach diesen Hinweis. Vielen Dank!

Begräbnis nach einem Gemälde von Oscar Graf um 1900.

Die Anordnung zum Verhalten auf Beerdigungen 1883 galt in der Stadt Meißen und wurde vom evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium erlassen. Die Anordnung galt innerhalb der evang.- lutherischen Gottesäcker ohne Unterschied der Konfession oder Religion.

Hintergründe

Das Verhalten der Trauergäste bei Beerdigungen auf den Kirchhöfen der Stadt entsprach in dieser Zeit vermutlich nicht immer den bisherigen Gepflogenheiten und sollte mit der Anordnung vom 4. Mai 1883 wieder in geordnete Bahnen gelenkt werden.

Bekanntmachung

Grundsätzlich galt die Veranstaltung von Leichenkondukten der persönlichen Liebe und Achtung für den Verstorbenen und war entsprechend würdevoll zu begehen. Das Führen von Fahnen und das Tragen von Abzeichen bei Leichenbestattungen, war demnach nur mit der Genehmigung vom Ortsgeistlichen erlaubt. Das betraf auch das Reden am Grabe, auch hier hatte der Ortsgeistliche zu entscheiden, wer am Grab sprechen darf und wer nicht. Verboten war jede laute Beifallsäußerung durch „Bravo“ und Hurra“ oder andere Zurufe. Während oder nach den am Grabe gesprochenen Worten waren alle Äußerungen und Kommentare zu unterlassen. Interessant ist dabei auch die Notwendigkeit, das „Tabak-Kauen“ oder „Tabakrauchen“ an den Gräbern strickt zu untersagen.

Wer sich nicht daran hielt dem drohte eine Geldstrafe bis zu 60 Mark oder eine Haftstrafe von bis zu 14 Tagen. Die Bekanntmachung 211 wurde im Meißner Tageblatt Nr. 106 vom 9. Mai 1883 veröffentlicht.[1]

Literatur

  • Meißner Tageblatt Nr. 137 vom 17. Juni 1909.
  • Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909.

Einzelnachweise

  1. ↑ Erlaß-Sammlung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meissen, Druck und Verlag Druckerei Klinkicht & Sohn, Meissen 1909, S. 285 und 286.